OLG Koblenz - Beschluss vom 17.03.2000
13 WF 52/00
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 613 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 34
NJW-RR 2001, 509
OLGReport-Koblenz 2000, 492
Rpfleger 2000, 426
Vorinstanzen:
AG Westerburg, - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 29/98

Anwaltsgebühren und Streitwert bei Anhörung zur elterlichen Sorge

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.03.2000 - Aktenzeichen 13 WF 52/00

DRsp Nr. 2000/6633

Anwaltsgebühren und Streitwert bei Anhörung zur elterlichen Sorge

»Die Anhörung zur elterlichen Sorge löst eine Beweisgebühr unter Einbeziehung des Gegenstandswertes der elterlichen Sorge aus.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 613 ;

Gründe:

Die nach §§ 25 Abs. 3 GKG, 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin ist begründet.

Das Amtsgericht hat bei seiner Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt, dass die Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO nicht nur aus dem Scheidungsstreitwert, sondern auch aus dem der elterlichen Sorge anfällt. Entscheidend für die Berechnung des Streitwerts ist insoweit der Gegenstand des "Beweisaufnahmeverfahrens" (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., § 31 BRAGO, Rdnr. 217).