OLG Thüringen - Beschluss vom 19.02.2002
1 WF 202/01
Normen:
BRAGO § 23 Abs. 1 § 32 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Jena 2002, 325
Vorinstanzen:
AG Altenburg, vom 24.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen F 407/99

Anwaltsgebühren: Vergleich im PKH-Prüfungstermin

OLG Thüringen, Beschluss vom 19.02.2002 - Aktenzeichen 1 WF 202/01

DRsp Nr. 2003/6946

Anwaltsgebühren: Vergleich im PKH-Prüfungstermin

Der Prozesskostenhilfeanwalt, der im Erörterungstermin zur Prüfung der Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe einen Vergleich zur Erledigung des noch nicht rechtshängigen Hauptsacheverfahrens schließt, erhält aus der Staatskasse eine 5/10 Prozessgebühr gem. § 32 Abs. 2 BRAGO und eine 10/10 Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 S. 1 BRAGO.

Normenkette:

BRAGO § 23 Abs. 1 § 32 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin hat den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Ehegattentrennungsunterhalt in Anspruch genommen. Die Parteien haben - vor Klagezustellung - im PKH - Prüfungstermin einen Vergleich zur Erledigung des Rechtsstreits geschlossen. Das Amtsgericht hat im Anschluss an die Protokollierung beiden Parteien Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug für den Vergleich unter anwaltlicher Beiordnung bewilligt.