OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.03.2006
I-24 U 161/05
Normen:
BGB § 280 § 611 § 675 § 1375 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 644
OLGReport-Düsseldorf 2007, 195
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 34/05

Anwaltshaftung wegen fehlerhafter Vertretung in Zugewinnausgleichsverfahren - unterlassene Überprüfung des zur Zugewinnermittlung vom Familiengericht eingeholten Sachverständigengutachtens

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.03.2006 - Aktenzeichen I-24 U 161/05

DRsp Nr. 2006/26244

Anwaltshaftung wegen fehlerhafter Vertretung in Zugewinnausgleichsverfahren - unterlassene Überprüfung des zur Zugewinnermittlung vom Familiengericht eingeholten Sachverständigengutachtens

»Der Rechtsanwalt hat ein gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten sorgfältig zu prüfen und das Gericht auf Fehler des Sachverständigen hinzuweisen (hier: fehlerhafte Flächenangaben in Bewertungsgutachten im Zugewinnausgleichsprozess).«

Normenkette:

BGB § 280 § 611 § 675 § 1375 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 18.659,03 nebst Zinsen verurteilt. Das landgerichtliche Urteil ist richtig und die Berufungsbegründung rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

I.

Der Beklagte ist dem Kläger wegen defizitärer Vertretung in dem Zugewinnausgleichsverfahren vor dem Familiengericht Mettmann (Az. 42 F 239/00) zur Zahlung von Schadensersatz in der zuerkannten Höhe verpflichtet (§§ 675, 611, 280 BGB).

1.