Die Berufung des Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 18.659,03 nebst Zinsen verurteilt. Das landgerichtliche Urteil ist richtig und die Berufungsbegründung rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
I.
Der Beklagte ist dem Kläger wegen defizitärer Vertretung in dem Zugewinnausgleichsverfahren vor dem Familiengericht Mettmann (Az. 42 F 239/00) zur Zahlung von Schadensersatz in der zuerkannten Höhe verpflichtet (§§ 675, 611, 280 BGB).
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