1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 05.09.2008 - 42 F 127/08 - aufgehoben.
Der Kostenfestsetzungsantrag des Klägers vom 25.08.2008 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde trägt der Kläger.
3. Der Beschwerdewert wird auf 514,68 € festgesetzt.
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