OLG Karlsruhe - Beschluss vom 20.01.2009
18 WF 207/08
Normen:
RVG § 19 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Nr. 3201;
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 05.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 127/07

Anwaltskosten des Rechtsmittelgegners bei Zurücknahme der Berufung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.01.2009 - Aktenzeichen 18 WF 207/08

DRsp Nr. 2011/10151

Anwaltskosten des Rechtsmittelgegners bei Zurücknahme der Berufung

Hat der Berufungsführer die eingelegte Berufung noch vor ihrer Begründung wieder zurückgenommen, so kommt eine gesonderte Geltendmachung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 RVG -VV für das Berufungsverfahren nicht in Betracht, da die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufungseinlegung durch den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten noch zu den Neben- oder Abwicklungstätigkeiten i.S. von § 19 Abs. 1 S. 1 RVG gehört.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 05.09.2008 - 42 F 127/08 - aufgehoben.

Der Kostenfestsetzungsantrag des Klägers vom 25.08.2008 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde trägt der Kläger.

3. Der Beschwerdewert wird auf 514,68 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 19 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Nr. 3201;

Gründe: