I.
Mit Schriftsatz vom 20. März 1992, zugestellt am 14. April 1992, begehrte der Antragsteller die Scheidung der am 28. Mai 1970 in geschlossenen Ehe der Parteien.
Mit Bescheid vom 19. Januar 1993, der Antragsgegnerin zugestellt am 25. Januar 1993, drohte das Familiengericht unter Hinweis auf § 11 VAHRG der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld bis zu DM 1.000,-- an, falls sie nicht bis zum 15. Februar 1993 dem Gericht nachweise, daß sie die Auskunft gemäß Anforderungsschreiben der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 1. November 1992, 17. Dezember 1992 und 12. Januar 1993 erteilt habe.
Da keine Reaktion der Antragsgegnerin erfolgte, setzte das Familiengericht gegen die Antragsgegnerin mit Beschluß vom 16. Februar 1993 ein Zwangsgeld zur Erzwingung der Auskunftserteilung fest.
Hiergegen legte der beim Amtsgericht nicht zugelassene, von der Antragsgegnerin bevollmächtigte Rechtsanwalt am 8. März 1993 Beschwerde ein.
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