OLG Köln - Urteil vom 08.12.1998
22 U 108/98
Normen:
BGB §§ 276, 611, 1594 ;
Vorinstanzen:
LG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 488/96

Anwaltspflichten bei Ehelichkeitsanfechtung

OLG Köln, Urteil vom 08.12.1998 - Aktenzeichen 22 U 108/98

DRsp Nr. 1999/6252

Anwaltspflichten bei Ehelichkeitsanfechtung

»Erfährt der Rechtsanwalt anläßlich der mündlichen Verhandlung einer Kindesunterhaltssache seines Auftraggebers von derExistenz eines möglicherweise scheinehelichen Kindes des Auftraggebers und weist er diesen - verbunden mit der Aufforderung zur Vereinbarung eines Besprechungstermins - umgehend schriftlich auf die Notwendigkeit einer Ehelichkeitsanfechtungsklage hin, so stellt es keinen Verstoß gegen die anwaltlliche Belehrungspflicht dar, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber nicht nachträglich noch auf die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1594 BGB hinweist, nachdem eine Reaktion des Auftraggebers auf die ihm zugegangene schriftliche Mitteilung ausgeblieben ist.«

Normenkette:

BGB §§ 276, 611, 1594 ;

Tatbestand:

Der Kläger war seit dem 8.2.1988 mit Frau S. S. verheiratet. Das Ehepaar bewohnte eine Mietwohnung der Firma G. Gemeinnützige Aktiengesellschaft in B.. Der Mietvertrag war von beiden Ehegatten gemeinsam abgeschlossen worden.

Aus der Ehe stammt die Tochter C. S., geboren am 19.1.1989. Am 1.4.1989 trennten sich die Eheleute. Der Kläger zog aus der gemeinsamen Wohnung aus, die Ehefrau blieb dort allein wohnen.

Unter dem 6.2.1990 reichte die Ehefrau Prozeßkostenhilfe- und Scheidungsantrag beim Familiengericht Bonn ein.

Am 23.2.1991 bekam Frau S. S. ein zweites Kind, die Tochter St. S..