OLG München - Beschluss vom 08.07.2008
33 Wx 119/07
Normen:
BGB § 1835 Abs. 3 § 1836 Abs. 1 Satz 2, 3 § 1908 i ; BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 1 § 23 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 2309
OLGReport-München 2009, 73
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 27.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 89/07
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 66/94

Anwaltsvergütung des Gegenbetreuers bei Prüfung der Genehmigungsfähigkeit eines Vergleichs

OLG München, Beschluss vom 08.07.2008 - Aktenzeichen 33 Wx 119/07

DRsp Nr. 2008/23804

Anwaltsvergütung des Gegenbetreuers bei Prüfung der Genehmigungsfähigkeit eines Vergleichs

»Wird ein Rechtsanwalt als Gegenbetreuer im Aufgabenbereich Vermögenssorge bestellt und rechnet seine bei der schwierigen Prüfung der Genehmigungsfähigkeit eines Vergleichs (hier: nach Schweizer Recht) entfaltete Tätigkeit zulässigerweise nach anwaltlichen Gebührenrecht ab, kann er nicht auch eine Vergleichsgebühr beanspruchen.«

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 3 § 1836 Abs. 1 Satz 2, 3 § 1908 i ; BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 1 § 23 Abs. 1 Satz 3 ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 12.7.2001 bestellte das Amtsgericht die Beschwerdeführerin als Gegenbetreuerin im Aufgabenkreis Vermögenssorge. Das Gericht stützte ihre Auswahl maßgeblich auf ihre berufliche Qualifikation als Rechtsanwältin, die professionell auch mit (Vermögens-) Betreuungen befasst ist. Die Rechtsmittel gegen die Bestellung der Gegenbetreuerin blieben erfolglos. Ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit bezog sich auf einen hinsichtlich der Erbauseinandersetzung nach dem Vater des Betroffenen in der Schweiz anhängigen Rechtsstreit, der durch einen am 6.9.2006 vom Amtsgericht genehmigten gerichtlichen Vergleich vom 16.3.2006 vor dem Schweizer Kantonsgericht erledigt wurde.