I. Mit Beschluss vom 12.7.2001 bestellte das Amtsgericht die Beschwerdeführerin als Gegenbetreuerin im Aufgabenkreis Vermögenssorge. Das Gericht stützte ihre Auswahl maßgeblich auf ihre berufliche Qualifikation als Rechtsanwältin, die professionell auch mit (Vermögens-) Betreuungen befasst ist. Die Rechtsmittel gegen die Bestellung der Gegenbetreuerin blieben erfolglos. Ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit bezog sich auf einen hinsichtlich der Erbauseinandersetzung nach dem Vater des Betroffenen in der Schweiz anhängigen Rechtsstreit, der durch einen am 6.9.2006 vom Amtsgericht genehmigten gerichtlichen Vergleich vom 16.3.2006 vor dem Schweizer Kantonsgericht erledigt wurde.
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