OLG München - Urteil vom 02.12.1992
2 UF 1169/92
Normen:
GVG § 200 Abs. 2 Nr. 5a ; ZPO §§ 233 623 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1993, 87
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 853 F 953/88

Anwaltsverschulden durch Bezugnahme auf missverständliche Kommentarstelle bzw. fehlerhaften Leitsatz einer Entscheidung

OLG München, Urteil vom 02.12.1992 - Aktenzeichen 2 UF 1169/92

DRsp Nr. 1998/14762

Anwaltsverschulden durch Bezugnahme auf missverständliche Kommentarstelle bzw. fehlerhaften Leitsatz einer Entscheidung

»1. Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nur dann keine Feriensache, wenn er im Verbund anhängig gemacht wurde.2. Nicht jeder Rechtsirrtum im Wiedereinsetzungsverfahren, der auf eine Rechtsmeinung in einem gängigen Handkommentar sowie in einem Leitsatz einer BGH-Entscheidung gestützt wird, ist entschuldbar.«

Normenkette:

GVG § 200 Abs. 2 Nr. 5a ; ZPO §§ 233 623 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I. Mit Schriftsatz vom 19. Februar 1988 erhob die Klägerin Klage auf Abänderung des am 10. Juli 1986 vor dem Familiengericht München im Verfahren 83 F 2831/85 geschlossenen Unterhaltsvergleiches auf monatlich insgesamt 1.088,88 DM statt wie bisher monatlich insgesamt 932,-- DM.

Mit Schriftsatz vom 11. Mai 1988 erhob der Beklagte seinerseits Widerklage auf Abänderung des Unterhaltsvergleiches vom 10. Juli 1986 dahingehend, daß kein Ehegattenunterhalt mehr gezahlt werden müsse.

Mit Schriftsatz vom 31. Januar 1989 erweiterte die Klägerin ihre Klage im Sinne einer Stufenklage auf Auskunft und zunächst unbezifferte Unterhaltsleistung (Bl. 65/66 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 21. Februar 1989 erklärte die Klägerin sodann den Auskunftsantrag für erledigt und bezifferte sogleich die Klage auf Unterhalt (Bl. 67/70 d.A.).