OLG Brandenburg - Urteil vom 11.07.1995
10 U 7/93
Normen:
BGB § 1600n § 1600o ; EGBGB Art. 220 Abs. 1 Art. 236 § 1 Art. 234 § 1 § 7 Abs. 1 ; GVG § 23b Abs. 1 § 23a Nr. 2 § 72 ; DDR: RAG § 21 ; ZPO § 640 § 640c § 643 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 369

Anwendbares Recht auf Vaterschaftsklage für im späteren Beitrittsgebiet geborenes Kind

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.07.1995 - Aktenzeichen 10 U 7/93

DRsp Nr. 1996/22883

Anwendbares Recht auf Vaterschaftsklage für im späteren Beitrittsgebiet geborenes Kind

1. Die Vaterschaftsfeststellungsklage eines vor dem 03.10.1990 im Beitrittsgebiet geborenen nichtehelichen Kindes richtet sich auch dann nach dem BGB, wenn der Vater ungarischer Staatsbürger ist.2. Bei einer durch Gutachten ermittelten Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 99,85 % ist der Beklagte als Vater des klagenden Kindes festzustellen, und zwar unabhängig von weiteren Beweisergebnissen.3. Mit der Feststellungsklage nach § 1600n BGB kann eine Stufenklage auf Unterhalt nicht verbunden werden. Soweit das Amtsgericht mit der Feststellung der Vaterschaft in einem Urteil zugleich (positiv) über den Auskunftsanspruch im Rahmen der Stufenklage entschieden hat, kann Berufung insgesamt beim OLG eingelegt werden.

Normenkette:

BGB § 1600n § 1600o ; EGBGB Art. 220 Abs. 1 Art. 236 § 1 Art. 234 § 1 § 7 Abs. 1 ;