OLG Braunschweig - Beschluss vom 30.08.2013
1 UF 84/08
Normen:
VersAusglG § 48 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 948
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, vom 09.07.2008

Anwendbares Recht bei Wiederaufnahme eines ausgesetzten Beschwerdeverfahrens

OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.08.2013 - Aktenzeichen 1 UF 84/08

DRsp Nr. 2013/20456

Anwendbares Recht bei Wiederaufnahme eines ausgesetzten Beschwerdeverfahrens

Ist eine vor dem 1. September 2009 ergangene Endentscheidung über den Versorgungsausgleich in zulässiger Weise nur teilweise angefochten worden, so ist in einem vom Oberlandesgericht ausgesetzten und nach dem 31. August 2009 aufgenommenen Beschwerdeverfahren das ab dem 1. September 2009 geltende neue Recht anzuwenden (gegen OLG Celle, NdsRpfl. 2013, 108).

Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wird die im Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 9. Juli 2008 getroffene Entscheidung über den Versorgungsausgleich abgeändert, soweit sie die Anrechte in der Zusatzversorgung betrifft (Ziffer II. Absatz 2 des Urteilstenors).

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers.Nr. ...6) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 34,22 Versorgungspunkten, bezogen auf den 31.01.2008, nach Maßgabe des § 32a der VBL-Satzung in der Fassung der 17. Satzungsänderung übertragen.