OLG Hamm - Urteil vom 23.08.2010
II-8 UF 39/10
Normen:
EGBGB Art. 17; EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 1; ZGB Türkei Art. 166;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 15.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 103 F 61/09

Anwendbares Recht für die Scheidung türkischer Staatsangehöriger; Voraussetzungen der Ehescheidung nach türkischem Recht

OLG Hamm, Urteil vom 23.08.2010 - Aktenzeichen II-8 UF 39/10

DRsp Nr. 2011/1954

Anwendbares Recht für die Scheidung türkischer Staatsangehöriger; Voraussetzungen der Ehescheidung nach türkischem Recht

1. Haben beide Eheleute die türkische Staatsangehörigkeit, ist einer von ihnen zugleich aber auch deutscher Staatsangehöriger, so fehlt es im Hinblick auf die Regelung des Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB, wonach bei Mehrstaatlern die deutsche Staatsangehörigkeit stets vorgeht, an einem gemeinsamen Personalstatut. Für die Wahl des Scheidungsrechts ist daher gem. Art. 17 Abs. 1, 14 Abs. 1 EGBGB das letzte gemeinsame Heimatrecht auf die Ehescheidung anwendbar. Dies ist das türkische Recht. 2. Voraussetzungen der Ehescheidung nach türkischem Recht.

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 15.01.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen aufgehoben und der Antrag des Antragstellers auf Scheidung seiner Ehe zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Antragsteller.

Normenkette:

EGBGB Art. 17; EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 1; ZGB Türkei Art. 166;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Scheidung seiner Ehe nach deutschem Recht.