OLG Koblenz - Beschluss vom 26.05.2011
11 UF 138/11
Normen:
VersAusgl G § 6; BGB § 138;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 130
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 22.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 93/10

Anwendbares Recht hinsichtlich einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich; Gerichtliche Kontrolle des kompensationslosen Verzichts auf den Versorgungsausgleich

OLG Koblenz, Beschluss vom 26.05.2011 - Aktenzeichen 11 UF 138/11

DRsp Nr. 2011/12068

Anwendbares Recht hinsichtlich einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich; Gerichtliche Kontrolle des kompensationslosen Verzichts auf den Versorgungsausgleich

1. Auf eine vor dem 1. September 2009 getroffene Vereinbarung zum Versorgungsausgleich ist das seit dem 1. September 2009 geltende VersAusglG anwendbar, wenn das Familiengericht nach dem 31. August 2010 über den Versorgungsausgleich entscheidet. 2. Eine Vereinbarung nach § 6 VersAusglG ist von dem Familiengericht einer Inhalts- und Ausübungskontrolle zu unterziehen, die sich an den hierfür mit Bezug auf Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen geltenden Grundsätzen orientiert. 3. Ein ohne adäquate Kompensation vereinbarter Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist nur dann nach § 138 BGB sittenwidrig, wenn nach den Gesamtumständen der kompensationslose Verzicht für einen Ehegatten eine unzumutbare Lastenverteilung ergibt.