OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.12.2009
II-8 UF 177/09
Normen:
FGG -RG Art. 111 Abs. 1 S. 1; ZPO § 621e Abs. 2 a.F.;
Vorinstanzen:
AG Wesel , vom 15.10.2009

Anwendbares Recht im FGG-Verfahren in Übergangsfällen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2009 - Aktenzeichen II-8 UF 177/09

DRsp Nr. 2010/1495

Anwendbares Recht im FGG -Verfahren in Übergangsfällen

In Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des FGG - Reformgesetzes am 1.9.2009 eingeleitet wurden, sind die bis zum 31.8.2009 geltenden Verfahrensvorschriften auch auf das Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht anzuwenden.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 15.10.2009 wird auf die Beschwerde der Antragsgegnerin aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwer-deverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 3.000 €.

Normenkette:

FGG -RG Art. 111 Abs. 1 S. 1; ZPO § 621e Abs. 2 a.F.;

Gründe

Die nach § 621e ZPO statthafte, form- und fristgemäß eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin hat den aus dem Tenor ersichtlichen vorläufigen Erfolg.

1)

Auf das Beschwerdeverfahren sind gemäß Art 111 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG -RG) die bis zum Inkrafttreten des FGG -RG am 01.09.2009 geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden, weil das erstinstanzliche Verfahren vor dem 01.09.2009 eingeleitet wurde.