OLG Dresden - Beschluss vom 15.09.2010
20 WF 785/10
Normen:
VAÜG § 2; VersAusglG § 48 Abs. 2; FGG -RG Art. 111 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 662
Vorinstanzen:
AG Hainichen, vom 30.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 0639/09
AG Hainichen, vom 10.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 0639/09

Anwendbares Recht nach Aussetzung und Wiederaufnahme eines Versorgungsausgleichsverfahrens; Erneute Bewilligung der Verfahrenkostenhilfe

OLG Dresden, Beschluss vom 15.09.2010 - Aktenzeichen 20 WF 785/10

DRsp Nr. 2010/18382

Anwendbares Recht nach Aussetzung und Wiederaufnahme eines Versorgungsausgleichsverfahrens; Erneute Bewilligung der Verfahrenkostenhilfe

Versorgungsausgleichsverfahren, die nach § 2 VAÜG ausgesetzt waren und ab dem 01.09.2009 gemäß § 48 Abs. 2 VersAusglG wiederaufgenommen werden, sind neue selbständige Familienverfahren, die kraft gesetzlicher Trennung nach Maßgabe von Art. 111 Abs. 4 FGG -RG aus dem früheren Scheidungsverbund ausgeschieden sind. Das hat zur Folge, dass ohne Rücksicht auf in dem Altverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe nunmehr erneut Verfahrenskostenhilfe beantragt und beschieden werden muss.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin werden die Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - Hainichen vom 10.06. und 30.07.2010 - 2 F 639/09 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Bescheidung des Verfahrenskostenhilfegesuchs der Antragstellerin vom 10.05.2010 an das Familiengericht zurückverwiesen.

Normenkette:

VAÜG § 2; VersAusglG § 48 Abs. 2; FGG -RG Art. 111 Abs. 4;

Gründe: