BGH - Urteil vom 23.11.2011
XII ZR 78/11
Normen:
EGBGB Art. 19; EGBGB Art. 20; BGB § 1599 Abs. 2;
Fundstellen:
FamFR 2012, 191
FamRZ 2012, 616
IPRax 2012, 555
MDR 2012, 412
NJW-RR 2012, 449
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow/Weißensee, vom 01.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen F 1613/09
KG Berlin, vom 08.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UF 100/09

Anwendbares Statut im Fall des sog. scheidungsakzessorischen Statuswechsels nach § 1599 Abs. 2 BGB

BGH, Urteil vom 23.11.2011 - Aktenzeichen XII ZR 78/11

DRsp Nr. 2012/4937

Anwendbares Statut im Fall des sog. scheidungsakzessorischen Statuswechsels nach § 1599 Abs. 2 BGB

Zum anwendbaren Statut im Fall des sog. scheidungsakzessorischen Statuswechsels nach § 1599 Abs. 2 BGB.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 3. Senats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 8. Dezember 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

EGBGB Art. 19; EGBGB Art. 20; BGB § 1599 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer vom Beklagten abgegebenen Vaterschaftsanerkennung.

Die Klägerin ist die Mutter des am 22. Mai 2004 geborenen Kindes I. Im Zeitpunkt der Geburt lebte sie mit ihrem früheren Ehemann in Scheidung. Diese drei Genannten sind polnische Staatsangehörige.

Am 12. Juli 2004 erkannte der Beklagte, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, die Vaterschaft des Kindes durch Jugendamtsurkunde an. Die Klägerin und ihr damaliger Ehemann erklärten dazu ihre Zustimmung. Später wurde die erste Ehe geschieden. Die Parteien des Rechtstreits heirateten 2006 und trennten sich 2008. Seither bestreitet der Beklagte seine biologische Vaterschaft.