BGH - Beschluss vom 25.05.2011
XII ZB 283/10
Normen:
BGB § 1795 Abs. 1; BGB § 1796; BGB § 1899 Abs. 4; BGB § 1908i; FamFG § 70 Abs. 3 Nr. 1; FamFG § 271 Nr. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 181
FamRZ 2011, 1219
MDR 2011, 875
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 21.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 101/10

Anwendbarkeit der §§ 70 Abs. 3 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG auf die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers; Statthaftigkeit einer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in einem Verfahren über die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers

BGH, Beschluss vom 25.05.2011 - Aktenzeichen XII ZB 283/10

DRsp Nr. 2011/11365

Anwendbarkeit der §§ 70 Abs. 3 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG auf die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers; Statthaftigkeit einer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in einem Verfahren über die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers

Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers gemäß §§ 1899 Abs. 4, 1908 i, 1795 Abs. 1, 1796 BGB wird ebenso wie die Ablehnung einer solchen Bestellung nicht von den §§ 70 Abs. 3 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst. Deshalb ist die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in solchen Verfahren nicht statthaft (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 und vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632).

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 21. Mai 2010 wird verworfen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Beschwerdewert: 3.000 €

Normenkette:

BGB § 1795 Abs. 1; BGB § 1796; BGB § 1899 Abs. 4; BGB § 1908i; FamFG § 70 Abs. 3 Nr. 1; FamFG § 271 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Betroffene wendet sich gegen die hinsichtlich der Bestellung eines Ergänzungsbetreuers ergangenen Entscheidungen.