Die Parteien, beide nach jeweils erster Ehe verwitwet, schlossen am 1. Dezember 1961 die Ehe, die kinderlos blieb. Seit dem 5. April 1962 lebten sie getrennt. Auf die noch im gleichen Jahr vom jetzigen Beklagten erhobene Klage und eine Widerklage wurde die Ehe am 28. Oktober 1965 aus dem Verschulden des damaligen Klägers geschieden.
Die im Jahre 1929 geborene Klägerin ging nach der Scheidung wie vor der Eheschließung einer Erwerbstätigkeit nach. Nachdem sie Ende März 1980 arbeitslos geworden war, erhielt sie ein Jahr lang Arbeitslosengeld. Seit dem 1. April 1981 lebte sie allein von einer wiederaufgelebten Witwenrente nach ihrem ersten Ehemann. Mit Bescheid vom 9. Dezember 1981 hob die Landesversicherungsanstalt die Auszahlung dieser Rente - die zuletzt monatlich 800 DM betrug - für die Zukunft in voller Höhe mit der Begründung auf, die Klägerin habe einen durchsetzbaren Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten in mindestens gleicher Höhe, der gemäß §
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