BGH - Urteil vom 03.07.1985
IVb ZR 40/84
Normen:
BGB § 242, § 1579 Abs. 1 Nr. 1 ; EheG (1946) § 58 Abs. 1, § 66 ; EheRGEheRG 1 Art. 12 Nr. 3 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 1985, 1016
FamRZ 1986, 150
MDR 1986, 38
NJW 1986, 1344
NJW-RR 1986, 71

Anwendbarkeit der Härteklausel

BGH, Urteil vom 03.07.1985 - Aktenzeichen IVb ZR 40/84

DRsp Nr. 1995/2449

Anwendbarkeit der Härteklausel

»Die Härteklausel des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB ("Ehe von kurzer Dauer") ist auf Unterhaltsansprüche nach § 58 Abs. 1 EheG nicht anwendbar.«

Normenkette:

BGB § 242, § 1579 Abs. 1 Nr. 1 ; EheG (1946) § 58 Abs. 1, § 66 ; EheRGEheRG 1 Art. 12 Nr. 3 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien, beide nach jeweils erster Ehe verwitwet, schlossen am 1. Dezember 1961 die Ehe, die kinderlos blieb. Seit dem 5. April 1962 lebten sie getrennt. Auf die noch im gleichen Jahr vom jetzigen Beklagten erhobene Klage und eine Widerklage wurde die Ehe am 28. Oktober 1965 aus dem Verschulden des damaligen Klägers geschieden.

Die im Jahre 1929 geborene Klägerin ging nach der Scheidung wie vor der Eheschließung einer Erwerbstätigkeit nach. Nachdem sie Ende März 1980 arbeitslos geworden war, erhielt sie ein Jahr lang Arbeitslosengeld. Seit dem 1. April 1981 lebte sie allein von einer wiederaufgelebten Witwenrente nach ihrem ersten Ehemann. Mit Bescheid vom 9. Dezember 1981 hob die Landesversicherungsanstalt die Auszahlung dieser Rente - die zuletzt monatlich 800 DM betrug - für die Zukunft in voller Höhe mit der Begründung auf, die Klägerin habe einen durchsetzbaren Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten in mindestens gleicher Höhe, der gemäß § 1291 Abs. 2 RVO auf den Rentenanspruch anzurechnen sei.