1. Die weitere Beschwerde des Beteiligten Ziffer 2 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 6.2.2008 wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
I.
Der Beteiligte Ziffer 1 (Kostenschuldner) hat nach rechtskräftiger Scheidung seiner Ehe am 6.6.2003 mit notariellem Vertrag vom 18.9.2003 die seiner früheren Ehefrau gehörende Hälfte eines zuvor im gemeinsamen Eigentum stehenden Grundstücks erworben.
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