OLG Stuttgart - Beschluss vom 14.07.2009
8 W 397/08
Normen:
KostO § 60;
Fundstellen:
FGPRax 2009, 237
FamRZ 2010, 234
JurBüro 2009, 544
OLGReport-Stuttgart 2009, 638
Rpfleger 2009, 648
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 06.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 266/05
AG Nagold, - Vorinstanzaktenzeichen 2 GR 2/05

Anwendbarkeit der Kostenprivilegierung hinsichtlich des Vollzugs einer Scheidungsfolgenvereinbarung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.07.2009 - Aktenzeichen 8 W 397/08

DRsp Nr. 2009/16517

Anwendbarkeit der Kostenprivilegierung hinsichtlich des Vollzugs einer Scheidungsfolgenvereinbarung

Die Gebührenprivilegierung in § 60 KostO gilt auch für die Eintragung geschiedener Eheleute, die im gesetzlichen Güterstand gelebt haben, wenn die Eintragung auf einer Scheidungsfolgenvereinbarung vor der Scheidung beruht (Anschluss an OLG Saarbrücken, Rpfleger 2004, 527; entgegen OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1. August 2008, Az. 14 Wx 57/07).

Tenor:

1. Die weitere Beschwerde des Beteiligten Ziffer 2 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 6.2.2008 wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

KostO § 60;

Gründe:

I.

Der Beteiligte Ziffer 1 (Kostenschuldner) hat nach rechtskräftiger Scheidung seiner Ehe am 6.6.2003 mit notariellem Vertrag vom 18.9.2003 die seiner früheren Ehefrau gehörende Hälfte eines zuvor im gemeinsamen Eigentum stehenden Grundstücks erworben.