OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.08.2009
II-3 WF 144/09
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 127 Abs. 2; RVG § 15a Abs. 1; RVG § 15a Abs. 2;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2009, 849
Vorinstanzen:
AG - Familiengericht - Kleve, vom 01.07.2009,

Anwendbarkeit der Neuregelung des § 15a RVG auf Altfälle; Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.08.2009 - Aktenzeichen II-3 WF 144/09

DRsp Nr. 2009/22093

Anwendbarkeit der Neuregelung des § 15a RVG auf Altfälle; Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Es begegnet keinen Bedenken, die seit dem 05.08.2009 in Kraft getretene Vorschrift des § 15a RVG auf noch nicht abschließend entschiedene "Altfälle" anzuwenden (OLG Stuttgart - 8 W 339/09 - 11.08.2009).

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kleve vom 01.07.2009 dahin abgeändert, dass der Klägerin unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus Emmerich am Rhein Prozesskostenhilfe auch bewilligt wird, soweit sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Verzugsschaden in Höhe von 649,74 € zu zahlen.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 127 Abs. 2; RVG § 15a Abs. 1; RVG § 15a Abs. 2;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.