Zuständig für das Adoptionsverfahren ist das Amtsgericht Gemünden am Main.
I. Der deutsche Staatsangehörige F. mit Wohnsitz in Deutschland und Aufenthalt in Südafrika möchte das Kind seiner südafrikanischen Lebensgefährtin, die von ihrem japanischen Ehemann, dem Vater des Kindes, getrennt lebt, adoptieren. Der Anzunehmende ist 1990 geboren, besitzt die südafrikanische und die japanische Staatsangehörigkeit und lebt bei seiner Mutter in Südafrika, wo er auch aufgewachsen ist.
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