OLG München - Beschluss vom 03.02.2009
31 AR 35/09
Normen:
AdWirkG § 1 Satz 2; AdWirkG § 5; FGG § 43b Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
DNotZ 2009, 633
OLGReport-München 2009, 220
Vorinstanzen:
AG Bamberg, - Vorinstanzaktenzeichen 16 XVI 53/08
AG Gemünden, - Vorinstanzaktenzeichen 17 AR 10/09

Anwendbarkeit der Vorschriften über die Zuständigkeitskonzentration für inländische Adoptionsverfahren in Bayern; Begriff der Volljährigkeit

OLG München, Beschluss vom 03.02.2009 - Aktenzeichen 31 AR 35/09

DRsp Nr. 2009/5466

Anwendbarkeit der Vorschriften über die Zuständigkeitskonzentration für inländische Adoptionsverfahren in Bayern; Begriff der Volljährigkeit

Die Zuständigkeitskonzentration für inländische Adoptionsverfahren, in denen ausländische Sachvorschriften zur Anwendung kommen, gilt nicht für Verfahren, in denen der Anzunehmende zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr vollendet hat, mag dieser nach seinem ausländischen Heimatrecht auch noch minderjährig sein.

Zuständig für das Adoptionsverfahren ist das Amtsgericht Gemünden am Main.

Normenkette:

AdWirkG § 1 Satz 2; AdWirkG § 5; FGG § 43b Abs. 2 Satz 2;

Gründe:

I. Der deutsche Staatsangehörige F. mit Wohnsitz in Deutschland und Aufenthalt in Südafrika möchte das Kind seiner südafrikanischen Lebensgefährtin, die von ihrem japanischen Ehemann, dem Vater des Kindes, getrennt lebt, adoptieren. Der Anzunehmende ist 1990 geboren, besitzt die südafrikanische und die japanische Staatsangehörigkeit und lebt bei seiner Mutter in Südafrika, wo er auch aufgewachsen ist.