Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köthen wird unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung und unter Hinweis auf die Rechtsprechung als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Das OVG Lüneburg hat mit Beschluss vom 17.11.2009 - 10 OA 166/09- ausgeführt:
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