OLG Naumburg - Beschluss vom 07.12.2009
3 WF 261/09
Normen:
RVG § 15a; RVG § 60 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Köthen, - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 177/09

Anwendbarkeit des § 15a RVG in Übergangsfällen

OLG Naumburg, Beschluss vom 07.12.2009 - Aktenzeichen 3 WF 261/09

DRsp Nr. 2010/7523

Anwendbarkeit des § 15a RVG in Übergangsfällen

Wegen der Übergangsregelung in § 60 Abs. 1 Satz1 RVG kommt ein Rückgriff auf den erst durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eingefügten § 15a RVG nicht in Betracht, wenn der unbedingte Auftrag an den Rechtsanwalt vor Inkrafttreten der genannten Gesetzesänderung erteilt worden ist.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köthen wird unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung und unter Hinweis auf die Rechtsprechung als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Das OVG Lüneburg hat mit Beschluss vom 17.11.2009 - 10 OA 166/09- ausgeführt: