OLG Celle - Beschluss vom 04.12.2002
13 U 77/02
Normen:
ZPO § 321a ; ZPO § 522 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2003, 420
FamRZ 2003, 1845
NJW 2003, 906
OLGReport-Celle 2003, 71
ZInsO 2003, 82
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 31.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 2388/01

Anwendbarkeit des § 321a ZPO auf Zurückweisungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 2

OLG Celle, Beschluss vom 04.12.2002 - Aktenzeichen 13 U 77/02

DRsp Nr. 2003/7566

Anwendbarkeit des § 321a ZPO auf Zurückweisungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 2

Gegen einen die Berufung zurückweisenden Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ist die befristete Rüge analog § 321a ZPO zulässig.

Normenkette:

ZPO § 321a ; ZPO § 522 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Rechtsbehelf der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 31. Oktober 2002 ist entsprechend § 321 a ZPO zulässig, aber nicht begründet.

1. Der neu geschaffene § 321 a ZPO ist auf Fälle, in denen das Berufungsgericht von der Möglichkeit der Beschlussverwerfung nach § 522 Abs. 2 ZPO Gebrauch gemacht hat, entsprechend anwendbar. Die Vorschrift enthält einen allgemeinen Rechtsgedanken, wonach unanfechtbare Entscheidungen einer Selbstkontrolle des erkennenden Gerichts unterliegen, wenn eine Partei die Verletzung des rechtliches Gehörs oder anderer Verfahrensgrundrechte rügt (vgl. Müller, NJW 2002, 2743, 2745).

Das Bedürfnis nach einer solchen Selbstkontrolle ist unabhängig davon, ob die gerügte Entscheidung im erstinstanzlichen Verfahren oder aber in zweiter Instanz getroffen worden ist. Denn mit der Einfügung des § 321 a hat der Gesetzgeber vor allem den Zweck verfolgt, das Bundesverfassungsgericht von der Vielzahl der Verfassungsbeschwerden zu entlasten (vgl. BGH, NJW 2002, 1577).