I.
Der Rechtsbehelf der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 31. Oktober 2002 ist entsprechend § 321 a ZPO zulässig, aber nicht begründet.
1. Der neu geschaffene § 321 a ZPO ist auf Fälle, in denen das Berufungsgericht von der Möglichkeit der Beschlussverwerfung nach § 522 Abs. 2 ZPO Gebrauch gemacht hat, entsprechend anwendbar. Die Vorschrift enthält einen allgemeinen Rechtsgedanken, wonach unanfechtbare Entscheidungen einer Selbstkontrolle des erkennenden Gerichts unterliegen, wenn eine Partei die Verletzung des rechtliches Gehörs oder anderer Verfahrensgrundrechte rügt (vgl. Müller, NJW 2002, 2743, 2745).
Das Bedürfnis nach einer solchen Selbstkontrolle ist unabhängig davon, ob die gerügte Entscheidung im erstinstanzlichen Verfahren oder aber in zweiter Instanz getroffen worden ist. Denn mit der Einfügung des § 321 a hat der Gesetzgeber vor allem den Zweck verfolgt, das Bundesverfassungsgericht von der Vielzahl der Verfassungsbeschwerden zu entlasten (vgl. BGH, NJW 2002,
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