I.
Der Rechtsbehelf der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 31. Oktober 2002 ist entsprechend §
1. Der neu geschaffene §
Das Bedürfnis nach einer solchen Selbstkontrolle ist unabhängig davon, ob die gerügte Entscheidung im erstinstanzlichen Verfahren oder aber in zweiter Instanz getroffen worden ist. Denn mit der Einfügung des § 321 a hat der Gesetzgeber vor allem den Zweck verfolgt, das Bundesverfassungsgericht von der Vielzahl der Verfassungsbeschwerden zu entlasten (vgl. BGH, NJW 2002,
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