OVG Niedersachsen - Beschluss vom 16.10.2014
9 OA 271/14
Normen:
GKG § 52 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2015, 100
DÖV 2015, 80

Anwendbarkeit des § 52 Abs. 3 S. 2 GKG bei zu erwartenden in Zukunft wiederkehrenden gleichgelagerten Verwaltungsakten

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.10.2014 - Aktenzeichen 9 OA 271/14

DRsp Nr. 2014/17110

Anwendbarkeit des § 52 Abs. 3 S. 2 GKG bei zu erwartenden in Zukunft wiederkehrenden gleichgelagerten Verwaltungsakten

Der Anwendungsbereich des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ist eröffnet, wenn zu erwarten ist, dass in Zukunft wiederkehrende und dabei gleichgelagerte Verwaltungsakte ergehen werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Berichterstatter der 2. Kammer - vom 21. Juli 2014 geändert.

Der Streitwert für das Klageverfahren - 2 A 590/14 - wird auf 3.300,- EUR festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 3 S. 2;

Gründe