OLG Brandenburg - Urteil vom 08.08.2002
9 UF 212/01
Normen:
BGB § 826 ; GVG § 170 Satz 1 ; GVG § 23b Nr. 9 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1282
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 10.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 79/01

Anwendbarkeit des § 826 BGB bei Sittenwidrigkeit der Vollstreckung aus materiell unrichtigem Titel

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.08.2002 - Aktenzeichen 9 UF 212/01

DRsp Nr. 2003/793

Anwendbarkeit des § 826 BGB bei Sittenwidrigkeit der Vollstreckung aus materiell unrichtigem Titel

Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung bietet § 826 BGB dem Schuldner unter besonderen Umständen die Möglichkeit, sich gegen die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Titel zu schützen. Die Rechtskraft muss zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutztt. Erste Voraussetzung einer Anwendung des § 826 BGB ist die materielle Unrichtigkeit des Titels. Zweite Voraussetzung ist, dass der Gläubiger die Unrichtigkeit des Titels kennen muss. Die Umstände, auf denen die materielle Unrichtigkeit des Titels beruht, genügen allein in aller Regel nicht, um zugleich auch die Sittenwidrigkeit der Vollstreckung zu begründen. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, auf Grund derer es dem Gläubiger zugemutet werden muss, die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition aufzugeben.

Normenkette:

BGB § 826 ; GVG § 170 Satz 1 ; GVG § 23b Nr. 9 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO (a.F.) abgesehen.

Entscheidungsgründe: