OLG Köln - Beschluss vom 15.04.2015
4 WF 169/14
Normen:
EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 3; EGBGB Art. 15;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 23.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 410 F 318/14

Anwendbarkeit des deutschen ehelichen Güterrechts auf eine Ehe zwischen zwei tunesischen Staatsangehörigen, von denen einer in Deutschland und einer in Tunesien lebt

OLG Köln, Beschluss vom 15.04.2015 - Aktenzeichen 4 WF 169/14

DRsp Nr. 2015/17190

Anwendbarkeit des deutschen ehelichen Güterrechts auf eine Ehe zwischen zwei tunesischen Staatsangehörigen, von denen einer in Deutschland und einer in Tunesien lebt

Haben zwei tunesische Staatsangehörige die Ehe in Tunesien geschlossen und haben anschließend eide für längere Zeit in Deutschland gelebt, wo auch die drei gemeinsamen Kinder zur Welt kamen, beurteilt sich das eheliche Güterrecht auch dann nach dem deutschen Recht, wenn die Ehefrau inzwischen nach Tunesien zurückgekehrt ist, Ehemann aber weiterhin in Deutschland lebt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Verfahrenskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 23.09.2014 wie folgt abgeändert:

Der Antragsgegnerin wird für den Auskunftsantrag vom 07.08.2014 in der Folgesache Güterrecht im Verfahren 406 F 52/14 AG Bonn ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L in E zu den Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Verfahrensbevollmächtigten bewilligt.

Normenkette:

EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 3; EGBGB Art. 15;

Gründe

I. Die gemäß §§ 567 ff., 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 1 FamFG zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Antragsgegnerin ist mittellos. Ihre Rechtsverfolgung ist nicht mutwillig und bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg.