Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 10.8.2015 aufgehoben.
2.Der Rückführungsantrag des Antragstellers wird abgewiesen.
3.Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.
I. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde dagegen, dass das Amtsgericht München mit Beschluss vom 10.8.2015 auf Antrag des Antragstellers die Rückführung der gemeinsamen Kinder der Beteiligten nach Israel angeordnet hat.
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