KG - Beschluss vom 23.05.2017
16 UF 50/17
Normen:
HKÜ Art. 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 21.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 31/17

Anwendbarkeit des HKÜ bei Beginn der Entziehung in einem nicht an das HKÜ gebundenen Staat

KG, Beschluss vom 23.05.2017 - Aktenzeichen 16 UF 50/17

DRsp Nr. 2017/7998

Anwendbarkeit des HKÜ bei Beginn der Entziehung in einem nicht an das HKÜ gebundenen Staat

Es steht der tatbestandlichen Verwirklichung des Art. 3 des Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ) nicht entgegen, dass das widerrechtliche Zurückhalten eines Kindes in einem Staat (hier: Senegal) begonnen hat, der nicht an das HKÜ gebunden ist. Das widerrechtliche Zurückhalten dauerte fort, bis die Kinder im Anschluss - ohne Wissen und Einverständnis des anderen Elternteils - in einen HKÜ-Vertragsstaat (Deutschland) gebracht wurden.

Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 21. Februar 2017 geändert:

1. Die Mutter wird verpflichtet, die Kinder C###############, geboren am ## 2010, und A###############, geboren am ### 2013, derzeitige Anschrift: ##############################, unverzüglich nach Südafrika zurückzuführen.

2. Kommt die Mutter der Verpflichtung zu 1. nicht innerhalb von 2 Wochen ab Erlass dieses Beschlusses nach, so ist sie und jede andere Person, bei der sich die Kinder aufhalten, verpflichtet, die Kinder an den Vater oder eine von diesem bestimmte Person zum Zwecke der Rückführung nach Südafrika herauszugeben.

3. Zum Vollzug von Ziffer 2. wird angeordnet: