OLG Dresden - Beschluss vom 16.03.2017
20 WF 158/16
Normen:
FamFG § 252 Abs. 1; FamFG § 252 Abs. 2; FamFG § 256 Abs. 1; FamFG § 256 Abs. 2; RPflG § 11 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2017, 292
FamRZ 2017, 1244
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 06.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 354 FH 168/15

Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch Dritte aus übergegangenem RechtZulässigkeit der mit der fehlenden Leistungsfähigkeit des Antragsgegners begründeten Beschwerde des Unterhaltsschuldners gegen die Festsetzung des Unterhalts Minderjähriger im vereinfachten Verfahren

OLG Dresden, Beschluss vom 16.03.2017 - Aktenzeichen 20 WF 158/16

DRsp Nr. 2017/4846

Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch Dritte aus übergegangenem Recht Zulässigkeit der mit der fehlenden Leistungsfähigkeit des Antragsgegners begründeten Beschwerde des Unterhaltsschuldners gegen die Festsetzung des Unterhalts Minderjähriger im vereinfachten Verfahren

1. Das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ist jedenfalls dann, wenn es um die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aus übergegangenem Recht durch Dritte geht, auch dann eröffnet, wenn aus dem übergegangenen Anspruch ausschließlich Unterhalt für die Vergangenheit geltend gemacht werden soll. 2. Die Beschwerde des Unterhaltsschuldners gegen den Festsetzungsbeschluss ist unzulässig, wenn sie - erstmals im Verlauf des Festsetzungsverfahrens - nur mit der fehlenden Leistungsfähigkeit des Antragsgegners begründet wird. Dem Unterhaltsverpflichteten bleibt aber die Abänderungsklage gem. § 240 FamFG, um die Berücksichtigung seiner verspäteten Einwendungen zu erreichen. 3. Hingegen ist für den Unterhaltsschuldner die Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RpflG nicht eröffnet, wenn die - gegen den Festsetzungsbeschluss grundsätzlich statthafte - Beschwerde allein aus im Verfahrensverhalten des Antragsgegners liegenden Gründen unzulässig ist.