SchlHOLG - Beschluss vom 21.10.2009
2 W 152/09
Normen:
FGG -RG Art. 111 Abs. 1 S. 1; FGG -RG Art. 111 Abs. 2; GBO § 16 Abs. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2009, 290
NJW 2010, 242
OLGReport-Schleswig 2009, 984
Rpfleger 2010, 70
Vorinstanzen:
AG Pinneberg, vom 08.09.2009

Anwendbarkeit des Verfahrensrechts nach der FGG-Reform in Übergangsfällen

SchlHOLG, Beschluss vom 21.10.2009 - Aktenzeichen 2 W 152/09

DRsp Nr. 2009/26984

Anwendbarkeit des Verfahrensrechts nach der FGG -Reform in Übergangsfällen

1. Nach Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG -RG ist für das Verfahren in allen Instanzen maßgeblich, ob das Verfahren in erster Instanz vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist bzw. seine Einleitung vor diesem Datum beantragt worden ist; allein der Umstand, dass ein Rechtsmittel erst am 1. September 2009 oder später eingelegt worden ist, führt nicht dazu, dass für das Rechtsmittelverfahren bereits neues Recht anzuwenden ist. 2. Wenn die Beteiligten im Sinne des § 16 Abs. 2 GBO bestimmen, dass eine von mehreren beantragten Eintragungen nicht ohne die andere erfolgen soll, finden einheitlich diejenigen Verfahrensvorschriften Anwendung, die für den zuerst gestellten Antrag maßgeblich sind.

Tenor:

Die Übernahme der Sache wird abgelehnt.

Normenkette:

FGG -RG Art. 111 Abs. 1 S. 1; FGG -RG Art. 111 Abs. 2; GBO § 16 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1.) und 2.) sind im Grundbuch von ..... als Eigentümer in Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen. Das Grundstück umfasste zunächst die Flurstücke (...) und (...) der Flur (...) mit einer Gesamtgröße von 24.474 m². In Abt. III sind unter den laufenden Nummern 6 bis 10 und 13 jeweils Grundschulden eingetragen.