Die Übernahme der Sache wird abgelehnt.
I.
Die Beteiligten zu 1.) und 2.) sind im Grundbuch von ..... als Eigentümer in Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen. Das Grundstück umfasste zunächst die Flurstücke (...) und (...) der Flur (...) mit einer Gesamtgröße von 24.474 m². In Abt. III sind unter den laufenden Nummern 6 bis 10 und 13 jeweils Grundschulden eingetragen.
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