BGH - Beschluß vom 25.05.2005
XII ZB 185/01
Normen:
EGBGB Art. 17 Abs. 3 Art. 220 Abs. 2 ; BGB § 1587 ; VAHRG § 10a ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1324
FamRZ 2005, 1467
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 31.07.2001
AG Heilbronn,

Anwendbarkeit des Versorgungsausgleichs auf eine Ehe zwischen jugoslawischen Staatsangehörigen; Rückabwicklung eines durchgeführten Versorgungsausgleichs

BGH, Beschluß vom 25.05.2005 - Aktenzeichen XII ZB 185/01

DRsp Nr. 2005/10443

Anwendbarkeit des Versorgungsausgleichs auf eine Ehe zwischen jugoslawischen Staatsangehörigen; Rückabwicklung eines durchgeführten Versorgungsausgleichs

»a) Zwischen ehemaligen jugoslawischen Staatsangehörigen, deren Ehe noch vor dem Inkrafttreten des neuen Kollisionsrechts zum 1. September 1986 im ehemaligen Jugoslawien geschieden wurde, findet kein Versorgungsausgleich nach deutschem Recht statt.b) Ein entgegen den Kollisionsregeln rechtskräftig durchgeführter Versorgungsausgleich kann im Wege des Abänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG nicht rückgängig gemacht werden.«

Normenkette:

EGBGB Art. 17 Abs. 3 Art. 220 Abs. 2 ; BGB § 1587 ; VAHRG § 10a ;

Gründe:

I. Die beiden 1940 geborenen Ehegatten besaßen die frühere jugoslawische Staatsangehörigkeit und schlossen am 10. März 1962 miteinander die Ehe. Seit 1969 hatten sie ihren Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland und erwarben hier Versorgungsanrechte. Ihre Ehe wurde am 7. Oktober 1977 von einem Gericht im ehemaligen Jugoslawien rechtskräftig geschieden.