Die am 25.01.2005 eingelegte sofortige Beschwerde gegen den am 28.12.2004 zugestellten Beschluss ist zulässig und begründet. Das Familiengericht hat der Antragstellerin zu Unrecht die beantragte Prozesskostenhilfe verweigert. Dem beabsichtigten Scheidungsantrag kann nicht von vornherein die Aussicht auf Erfolg abgesprochen werden.
1. Zunächst hätte das Familiengericht aufklären müssen, ob algerisches oder deutsches Recht zur Anwendung kommt. Zwar sind die Parteien beide algerische Staatsangehörige, was gemäß Art. 17 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB zur Anwendung algerischen Rechts führen würde. Völlig ungeklärt ist aber, auf welcher rechtlichen Grundlage der Aufenthalt der Parteien in Deutschland beruht. Sollte es sich bei den Parteien um Flüchtlinge im Sinne der
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