OLG Rostock - Beschluss vom 07.11.2005
10 WF 69/05
Normen:
BGB § 1564 § 1565 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 947
OLGReport-Rostock 2006, 807
Vorinstanzen:
AG Hagenow, vom 16.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 228/04

Anwendbarkeit deutschen Scheidungsrechts bei algerischen Staatsangehörigen

OLG Rostock, Beschluss vom 07.11.2005 - Aktenzeichen 10 WF 69/05

DRsp Nr. 2006/23402

Anwendbarkeit deutschen Scheidungsrechts bei algerischen Staatsangehörigen

Zur Scheidung der Ehe algerischer Staatsangehöriger.

Normenkette:

BGB § 1564 § 1565 ;

Entscheidungsgründe:

Die am 25.01.2005 eingelegte sofortige Beschwerde gegen den am 28.12.2004 zugestellten Beschluss ist zulässig und begründet. Das Familiengericht hat der Antragstellerin zu Unrecht die beantragte Prozesskostenhilfe verweigert. Dem beabsichtigten Scheidungsantrag kann nicht von vornherein die Aussicht auf Erfolg abgesprochen werden.

1. Zunächst hätte das Familiengericht aufklären müssen, ob algerisches oder deutsches Recht zur Anwendung kommt. Zwar sind die Parteien beide algerische Staatsangehörige, was gemäß Art. 17 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB zur Anwendung algerischen Rechts führen würde. Völlig ungeklärt ist aber, auf welcher rechtlichen Grundlage der Aufenthalt der Parteien in Deutschland beruht. Sollte es sich bei den Parteien um Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention oder um anerkannte Asylberechtigte handeln, so besäßen sie deutsches Personalstatut (Art. 12 Abs. 1 Genfer FlüchtKonv, § 2 Abs. 2 AsylVG) mit der Folge, daß gemäß Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB deutsches Recht zur Anwendung käme.