KG - Urteil vom 30.07.1992
16 UF 1959/92
Normen:
DDR: FGB § 33 Abs. 2 ; EGBGB Art. 234 § 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 567
FuR 1992, 374
NJ 1992, 507
NJW 1992, 396

Anwendbarkeit früheren DDR-Rechts bei Aufenthalt des Unterhaltspflichtigen vor dem 3. Oktober 1990 in Westberlin

KG, Urteil vom 30.07.1992 - Aktenzeichen 16 UF 1959/92

DRsp Nr. 1995/6515

Anwendbarkeit früheren DDR-Rechts bei Aufenthalt des Unterhaltspflichtigen vor dem 3. Oktober 1990 in Westberlin

1. Wurde eine Ehe vor dem 03.10.1990 in der früheren DDR geschieden, so ist das Recht der früheren DDR auch dann anzuwenden, wenn der Unterhaltspflichtige schon vor dem 03.10.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in West-Berlin hatte.2. Dem steht Art. 18 Abs. 5 EGBGB nicht entgegen.3. Wird § 33 S. 2 FGB nach seinem Sinn und Zweck ausgelegt, so ist eine Erhöhung des nachehelichen Unterhalts zulässig, wenn nach Abschluß der Unterhaltseinigung im April 1989 in Folge der noch nicht vorhersehbaren grundlegenden wirtschaftlichen und politischen Veränderungen in Deutschland sowohl das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten als auch der Bedarf der Unterhaltsberechtigten erheblich gestiegen sind.

Normenkette:

DDR: FGB § 33 Abs. 2 ; EGBGB Art. 234 § 5 ;

Tatbestand: