Anwendbarkeit iranischen Rechts im Sorgerechtsverfahren
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 19.11.1990 - Aktenzeichen 3 UF 170/90
DRsp Nr. 1995/6955
Anwendbarkeit iranischen Rechts im Sorgerechtsverfahren
1. Sind beide Parteien eines Sorgerechtsverfahrens iranische Staatsbürger, so ist nach dem deutsch-iranischen Niederlassungsabkommen materielles iranisches Recht anwendbar. Die Anwendung deutschen Rechts auf der Grundlage des Art. 2 MSA kommt nicht in Frage, da gemäß Art. 18 MSA bestehende zwischenstaatliche Übereinkünfte unberührt bleiben.2. Die Tatsache, daß wenigstens ein Teil der elterlichen Sorge nach dem Gesetz dem Vater zusteht, bedeutet nicht zwangsläufig einen Verstoß gegen das deutsche "ordre public", da nach Art. 15 des iranischen Familienschutzgesetzes in Ausnahmefällen die Möglichkeit abweichender Entscheidungen besteht.