OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.07.2021
3 UF 55/21
Normen:
§ 31 Abs 1 S 2 VersAusGl; § 51 Abs 1 VersAusglG; § 51 Abs 2 VersAusglG; § 52 Abs 1 VersAusglG; § 225 Abs 2 FamFG; § 225 Abs 3 FamFG; § 226 Abs 1 FamFG; § 226 Abs 4 FamFG;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 11.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 472 F 18083/20

Abänderung des nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht durchgeführten Versorgungsausgleichs nach Versterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.07.2021 - Aktenzeichen 3 UF 55/21

DRsp Nr. 2022/17953

Abänderung des nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht durchgeführten Versorgungsausgleichs nach Versterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten

1. Sind die Wertgrenzen des § 51 Abs. 2 VersAusglG überschritten, so ist eine nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht getroffene Entscheidung über den Versorgungsausgleich abzuändern. 2. Ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte verstorben, so ist § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG anzuwenden, wonach die Erben des ausgleichsberechtigten Ehegatten kein Recht auf Wertausgleich haben, und ein Versorgungsausgleich nicht durchzuführen. 3. Dass dadurch nach Versterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten dessen Hinterbliebene eine etwa bestehende Hinterbliebenenversorgung verlieren, ist hinzunehmen, da es sich dabei nur um eine mittelbare Folge der Abänderung handelt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt A als Bevollmächtigter beigeordnet.

Normenkette:

§ 31 Abs 1 S 2 VersAusGl; § 51 Abs 1 VersAusglG; § 51 Abs 2 VersAusglG; § 52 Abs 1 VersAusglG; § 225 Abs 2 FamFG; § 225 Abs 3 FamFG; § 226 Abs 1 FamFG; § 226 Abs 4 FamFG;

Gründe

I.