BFH - Urteil vom 14.05.2002
VIII R 67/01
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 70 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1294

Anwendbarkeit von § 70 Abs. 2 EStG neben § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

BFH, Urteil vom 14.05.2002 - Aktenzeichen VIII R 67/01

DRsp Nr. 2002/10519

Anwendbarkeit von § 70 Abs. 2 EStG neben § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

1. Die Aufhebung oder Änderung einer Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG setzt voraus, dass die Änderung der Verhältnisse, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, nach dem 01.01.1996 eingetreten sind.2. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und § 70 Abs. 2 und Abs. 3 EStG sind nebeneinander anwendbar.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 70 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine Ehefrau haben drei Kinder, die 1970, 1974 und 1981 geboren sind. Seit dem 1. März 1990 ist der Kläger in der Schweiz als Arbeitnehmer beschäftigt. Er bezog auch danach weiterhin Kindergeld in Deutschland.

Durch ein Schreiben des Finanzamts X vom 12. Dezember 1997 erhielt der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagter) Kenntnis von dem Arbeitsverhältnis des Klägers in der Schweiz. Er hob mit Bescheid vom 24. Dezember 1997 die Kindergeldfestsetzung ab Januar 1998 auf. Zur Begründung führte er an, der Kläger habe vorrangig Anspruch auf Kinderzulage nach den in der Schweiz geltenden Rechtsvorschriften.

Am 29. Oktober 1998 erließ der Beklagte zwei Bescheide, und zwar

1. den "Aufhebungs- und Erstattungsbescheid" für die Zeit von März 1990 bis Dezember 1995 über 21 420 DM (Rechtsbehelfsbelehrung: Widerspruch) sowie