I. Zwischen der 81 jährigen Antragstellerin und dem 79 Jahre alten Antragsgegner war ein Ehescheidungsverfahren rechtshängig.
Die Antragstellerin lebt seit etwa Mitte September 1995 vom Antragsgegner getrennt und wohnt seither bei ihrer Tochter in Nürnberg.
Am 04.01.1996 reichte die Antragstellerin unter Beifügung von Gerichtskostenmarken Scheidungsantrag ein. Dieser wurde auf § 1566 Abs. 2 BGB gestützt.
Einen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wies das Familiengericht mit Beschluß vom 12.03.1996 mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde durch Beschluß des Senats vom 29.07.1996 (Az.: 16 WF 849/96) zurückgewiesen.
Mit Schriftsätzen vom 28.08.1996 machte die Antragstellerin einen Auskunftsanspruch zum Zugewinnausgleich im Scheidungsverbund anhängig und beantragte zugleich den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Leistung von Ehegattenunterhalt. Für beide Verfahren wurde erneut Prozeßkostenhilfe beantragt.
Der Antragsgegner ist am 27.08.1996 verstorben.
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