BGH - Beschluss vom 05.10.2016
XII ZB 464/15
Normen:
FamFG § 158 Abs. 4 S. 3; FamFG § 158 Abs. 7; FamFG § 168 Abs. 1; FamFG § 277 Abs. 1; FGG § 50; BGB § 1835 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 20
FamRB 2017, 51
FamRZ
MDR 2017, 177
NJW 2017, 574
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 08.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 1877/12
OLG Frankfurt/Main, vom 14.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 WF 168/15

Anwendung der Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1 S. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf den Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Verfahrensbeistands in einer Kindschaftssache; Schaffung der Fallpauschalen als eigenständige und abschließende Regelung für Vergütung und Aufwendungsersatz

BGH, Beschluss vom 05.10.2016 - Aktenzeichen XII ZB 464/15

DRsp Nr. 2016/19470

Anwendung der Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1 S. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf den Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Verfahrensbeistands in einer Kindschaftssache; Schaffung der Fallpauschalen als eigenständige und abschließende Regelung für Vergütung und Aufwendungsersatz

BGB § 1835 Abs. 1 Satz 3 Auf den Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Verfahrensbeistands in einer Kindschaftssache findet die Ausschlussfrist von 15 Monaten nach § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB entsprechende Anwendung.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. August 2015 aufgehoben.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 8. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Beschwerdewert: 550 €

Normenkette:

FamFG § 158 Abs. 4 S. 3; FamFG § 158 Abs. 7; FamFG § 168 Abs. 1; FamFG § 277 Abs. 1; FGG § 50; BGB § 1835 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Die Rechtsbeschwerde betrifft die Frage, ob für einen Verfahrensbeistand, der das Amt berufsmäßig führt, bei der Abrechnung seiner Vergütung eine Ausschlussfrist von 15 Monaten gilt.