Die Klägerin wurde am 7. Dezember 1984 nichtehelich geboren. Sie hat zunächst einen anderen Mann auf Feststellung der Vaterschaft verklagt, der jedoch als Erzeuger ausgeschlossen worden ist. Nunmehr nimmt sie den Beklagten auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung des Regelunterhalts in Anspruch. Sie hat vorgetragen, er habe ihrer Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit (8. - nicht 9. - Februar bis 9. Juni 1984), und zwar an Fasching 1984, beigewohnt und sei ihr Erzeuger. Daran ändere nichts, daß ihre Mutter in der gesetzlichen Empfängniszeit außer mit dem erfolglos verklagten noch mit einem weiteren Mann, dessen Name und Anschrift unbekannt seien, Geschlechtsverkehr gehabt habe. Der Beklagte hat eine Beiwohnung bestritten.
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