OLG Saarbrücken - Beschluss vom 19.03.2008
9 UF 123/07
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1865
MDR 2008, 1105
OLGReport-Saarbrücken 2008, 542
Vorinstanzen:
AG Neunkirchen, vom 02.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 4/07

Anwendung der Härteklausel bei langandauernder Trennung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19.03.2008 - Aktenzeichen 9 UF 123/07

DRsp Nr. 2008/12727

Anwendung der Härteklausel bei langandauernder Trennung

Bei einer Ehezeit von nicht ganz 23 Jahren und einer zum Ehezeitende bereits knapp über 11 Jahre andauernden Trennung der Parteien kommt eine Anwendung der Härteklausel nach § 1587c Nr. 1 BGB allein schon im Hinblick auf die Länge der Trennungszeit in Betracht.

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die am . April 1946 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am . August 1951 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 24. Februar 1984 die Ehe geschlossen, aus der eine im Jahr 1983 geborene Tochter hervorgegangen ist. Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 13. Februar 2007 zugestellt.