Anwendung der Quotierungsmethode bei Einbeziehung von Versorgungsanrechten eines Versorgungsträgers
OLG Bamberg, Beschluß vom 08.06.1995 - Aktenzeichen 7 UF 35/95
DRsp Nr. 1996/3218
Anwendung der Quotierungsmethode bei Einbeziehung von Versorgungsanrechten eines Versorgungsträgers
1. Die sogenannte Quotierungsmethode (vergleiche BGH, XII ZB 109/91, Beschluß vom 20.10.1993, abgedruckt in FamRZ 1994, 90 = FuR 1994, 108 = MDR 1994, 802 = NJW 1994, 48, DRsp-ROM Nr. 1995/2473) ist auf die interne Verteilung verschiedener Ausgleichsbeträge bei ein und demselben Versorgungsträger nicht anzuwenden (hier teildynamische und volldynamische Anrechte beider Bayerischen Ärzteversorgung.2. Der interne Ausgleich ist vielmehr gemäß § 1 Abs. 2VAHRG nach Maßgabe der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung (dort § 49a) durchzuführen.