BGH - Urteil vom 12.09.2019
IX ZR 264/18
Normen:
InsO § 129; InsO § 133 Abs. 1; UVG § 7 Abs. 1 S. 1; AllgZustVO-Kom ND a.F. § 5; NFVG(i.d.F.v. 12.03.1999) § 4; NFVG § 8;
Fundstellen:
DB 2019, 2290
DStR 2020, 58
DZWIR 2020, 406
FamRB 2019, 469
FamRZ 2019, 1858
FuR 2022, 249
MDR 2019, 1341
NJW-RR 2020, 42
NZI 2019, 851
WM 2019, 1849
ZIP 2019, 1921
ZInsO 2019, 2159
ZVI 2019, 478
Vorinstanzen:
AG Dannenberg, vom 07.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 31 C 100/17
LG Lüneburg, vom 28.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 19/18

Anwendung des § 133 InsO auf Unterhaltszahlungen; Gläubigerbenachteiligungsvorsatz eines unterhaltspflichtigen Schuldners kann bei erkannter Zahlungsunfähigkeit bei Vornahme von Unterhaltszahlungen; Einordnung der kommunalen Gebietskörperschaft als Anfechtungsgegner, welche nach den niedersächsischen Zuständigkeitsregelungen ermächtigt ist, die auf das Land nach dem Unterhaltsvorschussgesetz übergegangenen Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen

BGH, Urteil vom 12.09.2019 - Aktenzeichen IX ZR 264/18

DRsp Nr. 2019/13913

Anwendung des § 133 InsO auf Unterhaltszahlungen; Gläubigerbenachteiligungsvorsatz eines unterhaltspflichtigen Schuldners kann bei erkannter Zahlungsunfähigkeit bei Vornahme von Unterhaltszahlungen; Einordnung der kommunalen Gebietskörperschaft als Anfechtungsgegner, welche nach den niedersächsischen Zuständigkeitsregelungen ermächtigt ist, die auf das Land nach dem Unterhaltsvorschussgesetz übergegangenen Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen

UVG § 7 Abs. 1 Satz 1 AllgZustVO-Kom ND § 5 aF FinVertG ND § 4 F.: 12. März 1999 (NFVG) FinVertG ND § 8 (NFVG) In Niedersachsen ist die kommunale Gebietskörperschaft, welche nach den niedersächsischen Zuständigkeitsregelungen ermächtigt ist, die auf das Land nach dem Unterhaltsvorschussgesetz übergegangenen Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen, Anfechtungsgegner, wenn sie Zahlungen des Unterhaltsschuldners auf die geleisteten Unterhaltsvorschüsse entgegengenommen hat.