Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Juli 2009 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 15.000 €
I.
Die Parteien streiten über die Erledigung eines Scheidungsverfahrens.
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