BGH - Beschluss vom 27.10.2010
XII ZB 136/09
Normen:
ZPO a.F. § 619; ZPO a.F. § 629a Abs. 3; FamFG § 131; FamFG § 145;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 31
FuR 2011, 98
NJW-RR 2011, 148
Vorinstanzen:
AG Lüdinghausen, vom 10.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 315/04
OLG Hamm, vom 01.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 UF 171/08

Anwendung des § 619 Zivilprozessordnung (ZPO alte Fassung ) in Bezug auf ein Versterben eines Ehegatten nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs vor rechtskräftiger Entscheidung einer Folgesache; Erwachsen der Entscheidungsteile eines teilweise angefochtenen Scheidungsverbundurteils mit Ablauf der Frist des § 629a Abs. 3 ZPO a.F.

BGH, Beschluss vom 27.10.2010 - Aktenzeichen XII ZB 136/09

DRsp Nr. 2010/19859

Anwendung des § 619 Zivilprozessordnung (ZPO alte Fassung ) in Bezug auf ein Versterben eines Ehegatten nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs vor rechtskräftiger Entscheidung einer Folgesache; Erwachsen der Entscheidungsteile eines teilweise angefochtenen Scheidungsverbundurteils mit Ablauf der Frist des § 629a Abs. 3 ZPO a.F.

a) § 619 ZPO aF ist nicht anzuwenden, wenn ein Ehegatte nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs, aber vor rechtskräftiger Entscheidung einer Folgesache stirbt (vgl. nunmehr § 131 FamFG). b) Wird ein Scheidungsverbundurteil nur teilweise angefochten, so erwachsen die Entscheidungsteile, die Familiensachen betreffen, welche nicht Gegenstand des Hauptrechtsmittels sind, mit Ablauf der Frist des § 629 a Abs. 3 ZPO aF (vgl. nunmehr § 145 FamFG) in Rechtskraft, sofern sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt ebenfalls angefochten werden.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Juli 2009 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 15.000 €

Normenkette:

ZPO a.F. § 619; ZPO a.F. § 629a Abs. 3; FamFG § 131; FamFG § 145;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Erledigung eines Scheidungsverfahrens.