BGH - Urteil vom 08.11.2017
XII ZR 108/16
Normen:
BGB § 1375; BGB § 1376;
Fundstellen:
AG 2018, 439
DNotZ 2018, 693
FamRB 2018, 132
FamRZ 2018, 172
FuR 2018, 134
MDR 2018, 94
NZG 2018, 397
NotBZ 2018, 132
ZIP 2018, 422
Vorinstanzen:
KG, vom 23.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 135/14
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 12.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 164 F 11971/05

Anwendung des Ertragswertverfahrens bei der Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich; Bemessung des im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode von den Erträgen abzusetzenden Unternehmerlohns; Berücksichtigung einer nicht unternehmensleitenden Tätigkeit für das Unternehmen durch den Unternehmer; Sekundäre Darlegungslast des Ausgleichsschuldners für in die Wertermittlung einzubeziehende Umstände

BGH, Urteil vom 08.11.2017 - Aktenzeichen XII ZR 108/16

DRsp Nr. 2018/1847

Anwendung des Ertragswertverfahrens bei der Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich; Bemessung des im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode von den Erträgen abzusetzenden Unternehmerlohns; Berücksichtigung einer nicht unternehmensleitenden Tätigkeit für das Unternehmen durch den Unternehmer; Sekundäre Darlegungslast des Ausgleichsschuldners für in die Wertermittlung einzubeziehende Umstände

a) Zur Anwendung des Ertragswertverfahrens bei der Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich.b) Bei der Bemessung des im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode von den Erträgen abzusetzenden Unternehmerlohns ist auch eine nicht unternehmensleitende Tätigkeit zu berücksichtigen, die der Unternehmer für das Unternehmen erbringt.c) Zur sekundären Darlegungslast des Ausgleichsschuldners für in die Wertermittlung einzubeziehende Umstände, wenn der Ausgleichsgläubiger außerhalb des insoweit maßgeblichen Geschehensablaufs steht und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht von sich aus ermitteln kann.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 23. September 2016 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1375; BGB § 1376;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Bewertung einer Unternehmensbeteiligung des Beklagten im Zugewinnausgleich.