FG Nürnberg - Urteil vom 27.07.2009
6 K 2008/08
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2;

Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips hinsichtlich des Kindergeldes bei zeitweise vollzeitbeschäftigten volljährigen Kindern

FG Nürnberg, Urteil vom 27.07.2009 - Aktenzeichen 6 K 2008/08

DRsp Nr. 2010/23065

Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips hinsichtlich des Kindergeldes bei zeitweise vollzeitbeschäftigten volljährigen Kindern

Geht das Kind in dem Zeitraum, in dem es die gesetzlichen Voraussetzungen eines Berücksichtigungstatbestands i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG erfüllt, einer Erwerbstätigkeit nach und übersteigen seine gesamten Einkünfte und Bezüge den (anteiligen) Jahresgrenzbetrag nicht, besteht ein Anspruch auf Kindergeld unabhängig davon, ob es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine Vollzeiterwerbstätigkeit handelt.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2;

Tatbestand:

Streitig ist, inwieweit das Meistbegünstigungsprinzip hinsichtlich des Kindergeldes bei zeitweise vollzeitbeschäftigten volljährigen Kindern nach Änderung der Rechtsprechung durch BFH-Urteil vom 16.11.2006 III R 15/06 noch Anwendung findet.