BVerfG - Beschluß vom 10.12.2004
1 BvR 2320/98
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 2 ; BVG § 38 Abs. 1 S. 1 ; OEG § 1 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 595
JuS 2005, 861
NJW 2005, 1417
Vorinstanzen:
BSG, vom 21.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen B 9 Vg 1/97 R

Anwendung des Opferentschädigungsgesetzes auf die Tötung des sog. faktischen Stiefvaters

BVerfG, Beschluß vom 10.12.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 2320/98

DRsp Nr. 2005/1108

Anwendung des Opferentschädigungsgesetzes auf die Tötung des sog. faktischen Stiefvaters

Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz und auch nicht gegen den Schutz von Ehe und Familie, wenn das Opferentschädigungsgesetz Ersatzleistungen bei Tötung des sog. faktischen Stiefelternteils, der mit einem Elternteil in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebt, mit dem Kind aber nicht verwandt ist, nicht gewährt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 2 ; BVG § 38 Abs. 1 S. 1 ; OEG § 1 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung einer Waisenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz. Speziell geht es um Fälle, in denen der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, der das in dieser Gemeinschaft lebende, nicht mit ihm verwandte Kind des anderen Partners ("faktisches Stiefkind") mit betreut und unterhalten hat, Opfer einer Gewalttat geworden ist.