Die Klägerin nimmt den Beklagten mit der Begründung in Anspruch, er habe auf sie gemäß §
Am 17.12.1999 verursachte der Beklagte mit dem bei der Klägerin vollkaskoversicherten Klein-Lkw - Marke Fiat amtl. Kennz.: ...-..-298 beim Abbiegen von der untergeordneten K .. in die vorfahrtsberechtigte L ... innerhalb der Gemarkung Z........ einen Verkehrsunfall. Obwohl er durch das Verkehrszeichen Z 206 "Halt! Vorfahrt gewähren!" auf seine Wartepflicht hingewiesen wurde, bog er, ohne anzuhalten, nach links in die L ... ab und kollidierte mit dem vorfahrtsberechtigten Pkw - Marke Opel Omega, amtl. Kennz.: ...-.-833.
Die Fahrerin dieses Pkw kam bei diesem Verkehrsunfall ums Leben.
Durch Urteil des AG Cochem vom 1.08.2000 (Az.: 2040 Js 63414/99) wurde der Beklagte wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (§
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