OLG Karlsruhe - Beschluss vom 15.01.2016
20 UF 133/15
Normen:
EGBGB Art. 19;
Fundstellen:
FamRB 2016, 189
FamRZ 2016, 924
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 35/15

Anwendung desd Günstigkeitsprinzips im Hinblick auf die Feststellung der Abstammung eines Kindes

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.01.2016 - Aktenzeichen 20 UF 133/15

DRsp Nr. 2016/1891

Anwendung desd Günstigkeitsprinzips im Hinblick auf die Feststellung der Abstammung eines Kindes

Zur Anwendung des Günstigkeitsprinzips in Fällen, in denen die Abstammung des Kindes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB alternativ nach deutschem Sachrecht oder nach einem ausländischen Sachrecht bestimmt werden kann. Jedenfalls dann, wenn eine Vaterschaftsanerkennung durch den biologischen Vater nicht erfolgt ist und auch nicht unmittelbar bevorsteht, ist eine aus dem ausländischen Sachrecht folgende Vaterschaftsfiktion gegenüber einer aus dem deutschen Sachrecht folgenden rechtlichen Vaterlosigkeit für das Kind auch dann günstiger, wenn die biologische Vaterschaft des betreffenden Mannes unwahrscheinlich oder nicht gegeben ist.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 16.07.2015, Az. 5 F 35/15, wird zurückgewiesen.

2.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.650 € festgesetzt.

Normenkette:

EGBGB Art. 19;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Antragstellers, Kindesunterhalt für den am 16.5.2011 geborenen M. zu zahlen.