I. Die Parteien haben am 26. Juli 1974 geheiratet. Am 4. Juli 1989 ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) zugestellt worden.
In der Ehezeit (1. Juli 1974 bis 30. Juni 1989, § 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte zu 1) erworben, die das Oberlandesgericht nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht mit monatlich 318,10 DM festgestellt hat. Der Ehemann, von Beruf Zahnarzt, hat bei der Versorgungsanstalt der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz (LZK - weitere Beteiligte zu 2) ein volldynamisches Versorgungsanrecht in Höhe von monatlich 2.400,50 DM erlangt. Die Satzung der LZK enthält in § 22 folgende Regelung:
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